(Mitg.) Mit Verweis auf das geltende Hundegesetz (HuG) sind Hundehaltende aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von ...
(Mitg.) Mit Verweis auf das geltende Hundegesetz (HuG) sind Hundehaltende aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch (§ 5 HuG) – dies für ein verantwortungsvolles Miteinander und zum Schutz von Landschaft und Umwelt. Uneinsichtige Hundehaltende können unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden.