Eine Visionärin aus dem Aargauer Ruedertal
19.02.2026 Suhren-/Rueder-/Uerkental, Schlossrued«Wir betrachten die Rechtsgleichheit der Frauen mit den Männern als eines der wichtigsten und dringendsten Anliegen.»
Das ist kein Zitat aus aktuellen Zeitungen, sondern Inhalt des Vortrages, als Julie von May von Rued (1808- 1875) im Jahr 1870 mit 60 Jahren Mitglied der ...
«Wir betrachten die Rechtsgleichheit der Frauen mit den Männern als eines der wichtigsten und dringendsten Anliegen.»
Das ist kein Zitat aus aktuellen Zeitungen, sondern Inhalt des Vortrages, als Julie von May von Rued (1808- 1875) im Jahr 1870 mit 60 Jahren Mitglied der Association internationale des femmes wurde. Ihre Forderungen waren gleiche Rechte für Mann und Frau: gleiche Ausbildung, gleiche Besteuerung, gleichen Lohn für gleiche Arbeit, Gleichstellung im Erbrecht, Eigentumsrecht, Verwaltungs- und Verfügungsrecht sowie Gleichberechtigung im Ehe- und Scheidungsrecht.
Wohnsitz auf Schloss Rued
Im Jahr 1808 war Caroline Elisabeth Julie May von Belletruche (1808-1875) in Bern geboren und durch ihre Heirat im Jahr 1827 mit ihrem Cousin, Friedrich Amadeus Sigmund May von Rued auf dessen Herrschaftssitz, Schloss Rued, wohnhaft. Er war der Erbe des Schlosses Rued. Ihr einziges Kind Esther wurde 1840 geboren und heiratete 1861 Hans von Hallwyl.
Julie lebte mit ihrer Familie über Jahrzehnte auf Schloss Rued. Dort arbeitete sie eng mit ihrem Schwiegervater, Carl Friedrich Rudolf May (1768- 1846), zusammen und unterstützte ihn bei der Niederschrift seiner umfassenden Chronik «Geschichte der Herrschaft Rued». Sie wohnten zeitweise jeweils vom Frühling bis Herbst in Rued und im Winter in Bern.
Im Jahr 1861 verliess die Familie das Schloss Rued, das aus wirtschaftlichen Gründen an einen Aarauer Fabrikanten verkauft wurde.
Wegweisende Broschüre und Petition
1872 veröffentlichte die Bernerin als Verfasserin und treibende Kraft eine Broschüre mit dem Titel «Die Frauenfrage in der Schweiz zur Bundesrevision am 12. Mai 1872». Julie von May reichte gleichzeitig gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Petition beim Bundesrat ein. Ihr Ziel: Die wirtschaftliche und politische Gleichstellung der Frau. Dass ihr Ehemann sie dabei unterstützte, war für die damalige Zeit untypisch und verlieh dem Anliegen in den Augen der Behörden ein gewisses «bürgerliches Gewicht».
Sie berief sich darin auf den Gleichheitsartikel der Bundesverfassung «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich». Es gäbe in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen (BV 1848. Art. 4). Die Reaktion der offiziellen Schweiz war von Ablehnung und juristischer Haarspalterei geprägt. Trotz der Petition von 1872 und der zeitgleichen Bundesrevision wurde die rechtliche Stellung der Frau in der neuen Bundesverfassung von 1874 nicht verbessert. Es dauerte noch über ein Jahrhundert, bis ihre Forderungen im Zivilrecht (1988) und in der Verfassung (1981) vollumfänglich verankert wurden.
Julie von May war sich bewusst: Die gesetzgebenden Männer würden erst reagieren, wenn massiver Druck von Seiten der Frauen entstünde. Das war wiederum nicht möglich. Denn solange Frauen wegen schlechterer Bildung nicht selbst für ihre Rechte eintraten, würde sich nichts ändern. Sie schlug deshalb die Bildung von Frauen in verschiedenen Städten vor und verlangte Rechts- und Staatskundeunterricht an den Mädchenschulen. Darüber hinaus plädierte sie für die Zusammenfassung der Frauenvereine in einem gesamtschweizerischen Dachverband, der bei der Bundesgesetzgebung mit grösserem Gewicht intervenieren könnte.
Ihre Aktivitäten in Frauenvereinen werden als pragmatisch beschrieben und auf den Boden der damaligen Realität fokussiert, welche sich von radikaleren Forderungen ihrer Zeitgenossinnen unterschied. Strategisch klug verzichtete sie in dieser spezifischen Petition zunächst auf die Forderung nach dem Stimm- und Wahlrecht, um die bürgerliche Mehrheit nicht zu verschrecken und sich stattdessen auf die wichtige, zivilrechtliche Gleichstellung zu konzentrieren.
Wo stehen wir heute
• Rechtliche Mündigkeit der Frau: Julie von May kämpfte gegen die Bevormundung der Ehefrau durch den Ehemann. Heute sind Frauen in der Schweiz seit der ZGB-Reform von 1988 rechtlich völlig gleichgestellt; sie können ohne Zustimmung des Partners Konten eröffnen, Verträge abschliessen oder arbeiten.
• Gleichheitsartikel in der Verfassung: Ihre Forderung nach Gleichbehandlung basierend auf dem Schweizer Bürgerrecht ist heute in Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung verankert: «Mann und Frau sind gleichberechtigt».
• Frauenstimmrecht: Obwohl von May 1872 strategisch primär auf zivilrechtliche Gleichstellung setzte, forderte sie bereits die politische Teilhabe. Dies wurde national 1971 und kantonal (als letztes in Appenzell Innerrhoden) 1991 realisiert.
• Bildung und Eigentum: Der Zugang zu Bildung und das Recht auf eigenes Eigentum (Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung statt automatischer Verwaltung durch den Ehemann) ist heute gesetzlicher Standard.
Was immer noch fehlt nach 150 Jahren
Trotz gesetzlicher Verankerung im Gleichstellungsgesetz (GlG) von 1996 gibt es Bereiche, in denen ihr Erbe noch nicht vollendet ist: • Lohngleichheit: Der Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» ist zwar Verfassungsrecht, doch in der Realität bestehen weiterhin Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern.
• Tatsächliche Gleichstellung: Frauen leisten in der Schweiz nach wie vor den Grossteil der unbezahlten Care-Arbeit (Haushalt, Kinder) und sind seltener in Vollzeitstellen oder Führungspositionen vertreten.
• Steuerrecht: Aktuell wird in der Politik über die Individualbesteuerung debattiert, um die rechtliche Unabhängigkeit von Ehepartnern auch im Steuerwesen zu vervollständigen (geplante Umsetzung bis spätestens 2032).
Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Gleichstellungsstrategie 2030 verabschiedet. Sie umfasst vier Handlungsfelder über berufliches und öffentliches Leben, Vereinbarkeit und Familie, geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung. Von den 333 Massnahmen im Aktionsplan betreffen deren 147 die Kantone und weitere 63 die Gemeinden.
Fortschritt durch Logik
Dem historischen Erbe von Julie von May von Rued zu Ehren ist heute ein Raum im Schloss Rued gewidmet. Julie von May verstarb 1875, fast hundert Jahre, bevor die Schweizer Frauen 1971 endlich das nationale Stimmrecht erhielten. Heute gilt sie als eine der wichtigsten Wegbereiterinnen der Schweizer Frauenrechtsbewegung. Ihr Leben erinnert uns daran, dass Fortschritt selten durch Stille, sondern durch das unermüdliche Einfordern von Grundrechten entsteht. Julie von Mays Vorstoss gilt heute dennoch als historischer Moment, da er zum ersten Mal die juristische Logik der Ungleichbehandlung in der Schweiz öffentlich und auf höchster politischer Ebene herausforderte.
Lucia Lanz

