Vor etwa vier Monaten liess ein Fahrzeughalter sein Auto auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Gemeindehaus zurück. Das Auto wurde blockiert und normalerweise wird der Fahrzeughalter kontaktiert. Doch was geschieht, wenn dieser nicht mehr auffindbar ist?
jaf. ...
Vor etwa vier Monaten liess ein Fahrzeughalter sein Auto auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Gemeindehaus zurück. Das Auto wurde blockiert und normalerweise wird der Fahrzeughalter kontaktiert. Doch was geschieht, wenn dieser nicht mehr auffindbar ist?
jaf. «Solch ein Fall geschieht nicht oft, aber immer öfters», äussert sich Polizeichef Kretz von der Regionalpolizei AargauSüd. Oft haben die zurückgelassenen Autos einen geringen Restwert. Anders ist es beim stehengelassenen Audi vor dem Gemeindehaus Oberkulm. Ein solches Modell hat rund 300 PS und einen Neuwert von circa 70’000 Franken. Im Normalfall handelt die Polizei nach dem Verursacherprinzip, sprich, der Halter wird ausfindig gemacht, kontaktiert und muss, falls es dazu kommt, die Abschleppkosten sowie die weiteren Kosten tragen. Der Polizei sind jedoch die Hände gebunden, wenn der Halter sich, wie im vorliegenden Fall, ins Ausland absetzt. Grund dafür sind verschiedene Gesetze, wie das Obligationenrecht, Baurecht und Zivilrecht, welche in solch einem Fall relevant sind. Wie es mit dem Audi weitergeht, ist noch unklar. Wir bleiben dran.